Nutzungsausfall und Entschädigung

Wenn Sie einen unverschuldeten Unfall erlitten haben stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

 

Die Erstattung eines Nutzungsschadens (Leihwagen oder Nutzungsausfallentschädigung) setzt voraus, dass tatsächlich ein Nutzungsschaden vorlag (keine fiktive Abrechnung möglich).

Während der unfallbedingten Reparatur Ihres Fahrzeuges haben Sie als Geschädigter / Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Die Versicherung des Unfallverursachers ist im Rahmen ihrer Haftung verpflichtet, Ihnen die dafür entstehenden Mietwagenkosten zu ersetzen, sofern sich diese im marktüblichen Rahmen bewegen. Selbst im Falle eines Totalschadens, den Sie nicht reparieren lassen, haben Sie das Recht ein Unfallersatzfahrzeug anzumieten, bis Sie ein Ersatzfahrzeug gefunden haben (üblicherweise wird von einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen ausgegangen). Ihre Werkstatt / Ihr Autohaus oder die seriöse Autovermietung, wird Ihnen das passende Leihfahrzeug zu den üblichen und erstattungsfähigen Konditionen anbieten. Falls Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen möchten, zum Beispiel weil Sie diesen nur sehr selten und für äußerst geringe Fahrtstrecken benötigen würden, haben Sie alternativ die Möglichkeit bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die so genannte Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für PKW reicht derzeit von Gruppe Klasse A = 23,00 Euro bis Gruppe Klasse L =  175,00 Euro.

Zu beachten ist, dass nach der überwiegenden Rechtsprechung ein Fahrzeug das älter als fünf Jahre ist, eine Gruppe abgestuft wird und ein Fahrzeug das älter als zehn Jahre ist, zwei Gruppen abgestuft wird.